Hermann Pipersberg Jr. GmbH

AGB

I. Vertragsabschluss und Vertragsgrundlagen

a)
Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Pipersberg die Annahme der  Bestellung (Vertragsangebot) innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung). Pipersberg ist verpflichtet, nach Prüfung der Lieferbarkeit und der sonstigen Vertragsdetails eine Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

b)
Für sämtliche Verträge zwischen dem Käufer und Pipersberg gelten ausschließlich die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Pipersberg, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsgegenstand, wenn sie zu den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Pipersberg in Widerspruch stehen –ausdrücklicher Ausschluss-. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung des Käufers (Vertragsangebot) unter Bezugnahme auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pipersberg nicht widersprochen wird.

c)
Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Käufer und Pipersberg bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

d)
Katalog- und Prospektabbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind für die Ausführung der bestellen Waren nicht in allen Einzelheiten maßgebend soweit sie von Pipersberg nicht als verbindlich in der Auftragsbestätigung bezeichnet werden. Angebote der Firma Pipersberg sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebots behält Pipersberg das Eigentum und Urheberrecht vor, auch wenn es zum Vertragsabschluss kommt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Sie dürfen ohne Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, herauszugeben.

e)
Modelle, die im Auftrag des Bestellers angefertigt werden, verbleiben im Eigentum von Pipersberg, auch wenn der Besteller anteilige Kosten zur Modellerstellung trägt.

f)
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag mit Pipersberg, insbesondere des Rechts auf Lieferung, Mängelbeseitigung und Schadensersatz, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Pipersberg zulässig.

g)
Liefert Pipersberg Gegenstände, die mit einem Warenzeichen gekennzeichnet sind, dürfen diese Gegenstände nur mit unserer Zustimmung oder mit der schriftlichen Zustimmung des Warenzeichen-Inhabers in Zusammenhang mit den vom Käufer hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.

h)
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Käufer Pipersberg von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei; in diesem Fall ist Pipersberg nicht verpflichtet, aber berechtigt, Ersatz der bisher aufgewendeten Kosten zu verlangen.

II. Preise

a)
Die vereinbarten Preise gelten frei Bestimmungsort, einschließlich Verpackung und Verladung im Werk, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird.

b)
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis von Pipersberg. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 10 % im Verhältnis zum zunächst vereinbarten Kaufpreis ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, es sei denn, Pipersberg ist bereit, zum ursprüngliche vereinbarten Kaufpreis zu liefern. Weitergehende Rechte des Käufers sind ausgeschlossen.

c)
Bei Verwendung von Verpackungssystemen berechnet Pipersberg nur die Mindestmiete. Der Käufer ist daher zur unverzüglichen Rückgabe dieser Kisten verpflichtet, andernfalls ist Pipersberg zur Berechnung einer angemessenen zusätzlichen Miete berechtigt.

d)
Es gelten die zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Eichgebühren.
e)
Pro Gefahrgutsendung berechen wir eine Gefahrgutpauschale.
Diese ist unabhängig von einer eventuellen Frachtfreigrenze zu leisten.

III. Zahlung

a)
Die Zahlung des Kaufpreises hat regelmäßig ohne Abzug in EUR oder der ausgestellten Währung der Rechnung zu erfolgen. Die Rechnungen von Pipersberg sind innerhalb von 30 Tagen ab Anzeige der Versandbereitschaft und Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen; Reparaturen und sonstige Dienstleistungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund besonderer vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften werden Wechsel von Pipersberg nur erfüllungshalber entgegengenommen. Gutschriften für Wechsel oder Schecks gelten immer vorbehaltlich des Eingangs und der Folgen mit Wertstellung des Tages, an dem Pipersberg über den Gegenwert verfügen kann. Diskont, Spesen und etwaige Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers.

b)
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei auf einander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 10% des Kaufpreises beträgt. Gerät der Käufer, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so ist die gesamte Restschuld sofort fällig.

c)
Gegen Ansprüche von Pipersberg kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

d)
Bei Zahlungsverzug des Käufers werden von Pipersberg Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem zur Zeit der Fälligkeit gültigen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn Pipersberg eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

IV. Lieferung und Lieferverzug

a)
Die von Pipersberg in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind dort ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart worden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, beginnt die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist neu zu laufen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Die vereinbarte Lieferfrist gilt mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Absendung aus Gründen, die Pipersberg nicht zu vertreten hat, unterbleibt.

b)
Pipersberg ist auch vor Ablauf der Lieferfrist bzw. vor Eintritt des Liefertermins zur Lieferung – auch zur Teillieferung – berechtigt.

c)
Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Pipersberg schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Diese Nachfrist darf den Zeitraum von 30 Tagen nicht unterschreiten. Der Käufer kann neben Lieferung nur Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn Pipersberg wegen der Überschreitung des Liefertermins Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzuges Pipersberg auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Pipersberg zu. Der Anspruch des Käufers auf Lieferung ist ausgeschlossen, wenn er von den vorgenannten Ansprüchen Gebrauch macht.

d)
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die verbindlichen und unverbindlichen Lieferfristen bzw. Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

e)
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

f)
Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen nur als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand vertragsgemäß und fehlerfrei ist, es sei denn bestimmte Eigenschaften werden bei Vertragsabschluss ausdrücklich von Pipersberg zugesichert. Sofern Pipersberg zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus vom Käufer keine Rechte abgeleitet werden.

g)
Gerät der Käufer mit fälligen Zahlungen – auch aus früheren Verträgen – gegenüber Pipersberg in Verzug, gehen Wechsel des Käufers zu Protest, werden Schecks nicht eingelöst, stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ist Pipersberg zur Lieferung nur noch gegen Vorkasse in bar verpflichtet.

V. Einteilung

Erteilt der Käufer einen Auftrag, ohne dass er vor Abschluss erklärt, wie die Lieferung eingeteilt werden soll, so ist sie über den Lieferzeitraum verteilt in annähernd gleichen Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht oder nicht rechtzeitig vom Käufer abgerufen oder nicht spezifiziert, ist Pipersberg berechtigt, entweder nach eigenem Ermessen oder Abruf zu liefern oder nach fruchtloser Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Abschlusses zurückzutreten.

VI. Gefahrenübergang und Versand

a)
Die Gefahr der Verschlechterung geht auf den Käufer über, wenn der t Kaufgegenstand einem Transporteur übergeben wird, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebsgeländes von Pipersberg.

b)
Pipersberg hat die Wahl von Versandweg und Beförderungsart, es sei, denn es wurde ausdrücklich etwas anders vereinbart. Ansprüche aus der Wahl von Versandweg und Beförderungsart können gegen Pipersberg nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden.

c)
Die Sendungen werden von Pipersberg gegen Bruch auf dem Transportweg versichert, falls der Käufer nicht ausdrücklich hierauf verzichtet. Etwaige Bruchschäden sind durch Bescheinigungen des Spediteurs oder Frachtführers zu belegen, andernfalls besteht kein Ersatzanspruch des Käufers.
Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich vom Käufer abgerufen werden, andernfalls ist Pipersberg berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern.

VII. Abnahme und Abnahmeverzug

a)
Der Käufer ist verpflichtet, die vertragsgemäß gelieferte oder versandfertig gemeldete Ware abzunehmen.

b)
Weist die angebotene Ware erhebliche Mängel auf, die trotz Rüge des Käufers während einer Frist von 14 Tagen nicht vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

c)
Lehnt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist (bei Kaufleuten mindestens 8 Tagen, bei Nichtkaufleuten mindestens 14 Tagen) die Abnahme ab oder erklärt der Käufer schon vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, kann Pipersberg vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

d)
Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug des Käufers kann Pipersberg 20 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Schadenersatzpauschale entstanden ist. Pipersberg ist jedoch berechtigt – insbesondere bei Sonderanfertigungen – einen höheren, nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

a)
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von Pipersberg. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Pipersberg gegen den Käufer im Zusammenhang mit der verkauften Ware, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstige Leistungen, nachträglich erwirbt.

b)
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für solche Forderungen von Pipersberg, die aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer bestehen.

c)
Der Käufer verpflichtet sich, das vorbehaltene Eigentum von Pipersberg auch dann zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Der Käufer hat in diesem Fall den Dritten auf diesen Eigentumsvorbehalt von Pipersberg ausdrücklich hinzuweisen. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind Pipersberg unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

d)
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch der gekauften Waren nur solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorgehalt nicht nach, kann Pipersberg den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt Pipersberg Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhte auf dem diesbezüglichen Kaufvertrag – verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von Pipersberg stehenden Waren unverzüglich an Pipersberg herauszugeben.

e)
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen, ohne besonderen Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Pipersberg höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von Pipersberg gut geschrieben.

f)
Solange der Eigentumsvorbehalt von Pipersberg besteht, ist nur mir vorheriger schriftlicher Zustimmung von Pipersberg eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, das Sicherungsrecht von Pipersberg beeinträchtigende Überlassung der verkauften Ware an Dritte sowie die Veränderung zulässig.

g)
Bei der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind der Gesichtsvollzieher und der pfändende Gläubiger unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von Pipersberg hinzuweisen.

IX. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

a)
Wird die von Pipersberg gelieferte Ware vom Käufer mit/oder ohne Zustimmung von Pipersberg vor vollständiger Bezahlung weiterveräußert, tritt der Käufer seine Ansprüche gegen seinen Abnehmer aus der Veräußerung der von Pipersberg unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bis zur Höhe der Forderung von Pipersberg aus dieser Lieferung ab. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Verarbeitung und Verbindung im Auftrag eines Dritten. Wird die von Pipersberg gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil dieser anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer schon jetzt Pipersberg quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer ist zur Offenlegung dieser Abtretung zu Gunsten von Pipersberg bzw. des quotenmäßigen Miteigentums an der Hauptsache im Falle der Verbringung oder Verarbeitung auf Verlangen von Pipersberg verpflichtet.

b)
Der Käufer ist jederzeit berechtigt, durch Stellung einer ausreichenden Bankbürgschaft Sicherheit zu leisten, in diesem Fall erlischt der – auch verlängerte- – Eigentumsvorbehalt von Pipersberg.

X. Gewährleistung

a)
Pipersberg leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Beschaffenheit und Fehlerfreiheit der von Pipersberg gelieferten Waren.

b)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate; im Falle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) 24 Monate bzw. bei gebrauchten Sachen 12 Monate. Sie beginnt mit Ablieferung der Ware bzw. ab Bereitstellungsanzeige, falls der Käufer mit der Abnahme in Verzug gerät.

c)
Offensichtliche Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder Bereitstellungsanzeige bei Abnahmeverzug schriftlich gegenüber Pipersberg zu erheben und dabei die gerügten Mängel genau zu bezeichnen und bei einer Mehrheit von gelieferten Waren die fehlerhafte Stückzahl anzugeben. Wird die Rügenfrist nicht eingehalten, ist Pipersberg zur Gewährleistung nicht mehr verpflichtet, auch wenn die 12-monaige Gewährleistungspflicht noch nicht abgelaufen ist, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf.

d)
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort festegestellt werden können (nicht offensichtliche Mängel), sind spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung oder Offenkundigkeit zu rügen.

e)
Gewährleistungsverpflichtungen von Pipersberg bestehen nicht, wenn gerügte Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung von Pipersberg nicht genehmigt wurde oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.

f)
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

g)
Bei begründeten Mängelrügen hat der Käufer – sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt – zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung. Pipersberg ist jedoch berechtigt, anstelle der Nachbesserung eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum von Pipersberg.

h)
Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer oder den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer oder der Besteller anstelle der Nachbesserung nur das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen. Schadenersatzansprüche insbesondere bei Folgeschäden sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Käufers oder Bestellers auf Ersatzlieferung besteht nicht. Unberührt hiervon bleibt jedoch das Recht von Pipersberg, anstelle von Nachbesserung Ersatzlieferung vorzunehmen.

i)
Pipersberg ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter feststellen zu lassen. Werden vor dieser Feststellung durch den Käufer Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Pipersberg Nachbesserungsversuche oder sonstige Veränderungen am bemängelten Kaufgegenstand vorgenommen, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruche des Käufers gegen Pipersberg. Dies gilt dann nicht, wenn bei schon eingebauten, von Pipersberg gelieferten Waren sich ein Mangel erst nachträglich feststellen lässt und eine Notreparatur zur Vermeidung von Folgeschäden unumgänglich ist. In diesem Fall ist Pipersberg jedoch telefonisch, per Telefax oder per E-Mail von dem Mangel und der beabsichtigten Notreparatur zu benachrichtigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruche gegen Pipersberg.

j)
Für von Pipersberg gelieferte fremde Erzeugnisse haftet Pipersberg – sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt – grundsätzlich nur im Umfang, in dem der Lieferant von Pipersberg haftet, es sei denn, Pipersberg trifft bei er Auswahl der Lieferanten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Pipersberg hat trotz Erkennbarkeit eines Mangels die vom Vorlieferanten gelieferten Waren an den Käufer weitergeleitet oder der Vorlieferant hat seine Gewährleistung in gesetzlich unzulässiger Weise eingeschränkt.

XI. Haftungsausschluss

a)
Schadensersatzansprüche für indirekte Schäden bzw. Folgeschäden aufgrund eines defekten Zählers/Reglers/Messeinrichtung sind ausgeschlossen. Hierzu gehören z. B. entgangener Gewinn oder Umsatz. Ebenso sind Gewährleistungsansprüche über den gelieferten Warenwert hinaus ausgeschlossen.

b)
Die Vertragsaufhebung und Rücknahme für Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in den Standardpreislisten gefertigt werden. Der Besteller übernimmt die Haftung, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Laut §312 d. Abs. 4 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden. Jegliche Spezialanfertigungen nach Bestellerangaben fallen darunter und können nach Auftragserteilung und Bestätigung nicht widerrufen werden.

c)
Pseudomonas; Mikrobiologische Unbedenklichkeit von Wasserzählern:
Eine Probeentnahme im Zuge einer Wareneingangsprüfung muss innerhalb von 5 Tagen nach Anlieferung der Wasserzähler nachweislich erfolgen. Eine spätere Entnahme führt zum Ausschluss der Garantie auf mikrobiologische Unbedenklichkeit. Für mittelfristige Lagerhaltung (auf deren Umgebungstemperaturen wir keinen Einfluss haben) nach unserer Warenlieferung (länger als 5 Tage), besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass spätere Probeentnahme (also nach mehr als 5 Tagen) durch überdeckende Kolonieverkeimung (unbedenklich) eine Beprobung (Membran-Filtration) auf Pseudomonas Aeruginosa unmöglich macht.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a)
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche anderen gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag ist Remscheid.

b)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

c)
Ist der Käufer ein im Handelsregister eingetragener Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Ansprüchen aus Wechsel und Scheck ausschließlicher Gerichtsstand Amtsgericht Remscheid bzw. Landgericht Wuppertal. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

d)
Mit Annahme der Auftragsbestätigung erteilt der Käufer Einverständnis zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten in unsere elektronische Datenverarbeitung.

XIII. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne vertragliche Regelungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Übrigen nicht berührt, sofern der Vertragszweck noch erreicht werden kann. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.

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